1 Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG)
Nach der am 18. August 2006 in Kraft getretenen Novellierung darf es sich auch um soziale oder kulturelle Zwecke handeln, was bedeutet, dass sich auch Sozial- und Kulturgenossenschaften der eG-Rechtsform bedienen können. Diese Novellierung des Genossenschaftsgesetzes sollte Gründungen erheblich erleichtern und Vereinfachungen für kleinere Genossenschaften bringen.
Zunächst hatte es für einen genossenschaftlichen Zusammenschluss als mögliche Rechtsform nur die „erlaubte Privatgesellschaft“ gegeben. Im Jahre 1868 wurde das Gesetz, betreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirtschafts-Genossenschaften für den Norddeutschen Bund erlassen. Dieses trat am 1. Januar 1869 in Kraft. Mit dem Reichsgesetz von 1889 wurde eine wichtige Grundlage für die Wohnungsbaugenossenschaften geschaffen, da zugleich Finanzierungskonzepte im Zusammenhang mit der Sozialversicherungsgesetzgebung (Darlehen aus den Versicherungen für den Wohnungsbau) erfolgten. Die Haftungsfrage wurde durch die Wahlmöglichkeit bei der Nachschusspflicht und der Form als eG (Genossenschaft mit theoretisch unbeschränkter Haftung) oder eGmbH (Genossenschaft mit beschränkter Haftung) geregelt.
Es wurde umfassend geändert durch die Gesetze vom 21. Juli 1954 (BGBl. I S. 212) und 9. Oktober 1973 (BGBl. I S. 1451). Im Jahr 2006 wurde das Genossenschaftsgesetz nochmals einer grundlegenden Reform unterzogen (BGBl. I S. 1911, 1931).
Neubekanntmachung vom: 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230)
Letzte Änderungen durch:
Art. 4 G vom 11. April 2024 (BGBl. I Nr. 120) - Inkrafttreten der Änderung: 17. April 2024 (Art. 5 G vom 17. April 2024)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.10.2024 (BGBl. I S. 323) m.W.v. 01.01.2025 - Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz)