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Landesstiftungsgesetz

  • SAWIMA Gruppe
  • 18. Oktober 2024 um 09:58
  • 7. Oktober 2025 um 16:55
  • 186 mal gelesen
  • Eintrag
  • Stiftungsgesetz Baden-Württemberg (StiftG_BW)
  • Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG)
  • Berliner Stiftungsgesetz (StiftG Bln)
  • Stiftungsgesetz für das Land Brandenburg (StiftGBbg)
  • Bremisches Stiftungsgesetz (BremStiftG)
  • Hamburgisches Stiftungsgesetz (HmbStiftG)
  • Hessisches Stiftungsgesetz (HStiftG)
  • Stiftungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (StiftG_M-V)
  • Niedersächsisches Stiftungsgesetz (NStiftG)
  • Stiftungsgesetz NRW (StiftG NRW)
  • Saarländisches_Stiftungsgesetz - noch alt
  • Sächsisches Stiftungsgesetz (SächsStiftG)
  • Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt (StiftG LSA)
  • Stiftungsgesetz Schleswig-Holstein (StiftG)
  • Thüringer Stiftungsgesetz (ThürStiftG) - noch alt
  • Landesstiftungsgesetz Rheinland-Pfalz (LStiftG)
  • Die neuen Landesstiftungsgesetze

    Zum 1. Juli 2023 ist die BGB-Reform des Stiftungsrechts in Kraft getreten, die eine Neufassung der Landesstiftungsgesetze notwendig gemacht hat. Einige Länder haben ein neues Landesstiftungsgesetz verabschiedet. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, die den Gesetzgebungsprozess abgeschlossen haben.

    • Stiftungsrecht
    • Zitieren

Stiftungsgesetz Baden-Württemberg

Gesetz vom 04.10.1977 (GBl. S. 408), in Kraft getreten am 15.10.1977
zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.06.2023 (GBl. S. 229) m.W.v. 01.07.2023


Erster Teil

Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 4)

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Auslegungsgrundsatz

§ 3 Stiftungsbehörde

§ 4 Stiftungsverzeichnis

Zweiter Teil

Stiftungen des bürgerlichen Rechts (§§ 5 - 16)

§ 5 Anerkennung

§ 6 Satzungsänderungen

§ 7 Stiftungsverwaltung, Stiftungsvermögen

§ 8 Rechtsaufsicht

§ 9 Unterrichtung und Prüfung

§ 10 Beanstandung

§ 11 Anordnung und Ersatzvornahme

§ 12 Abberufung und Bestellung von Organmitgliedern

§ 13 Anzeigepflicht

§ 14 Zweckänderung, Zusammenlegung, Aufhebung

§ 15 (weggefallen)

§ 16 Bekanntmachungen

Dritter Teil

Stiftungen des öffentlichen Rechts (§§ 17 - 21)

§ 17 Errichtung

§ 18 Entstehung

§ 19 Geltende Rechtsvorschriften

§ 20 Rechtsaufsicht

§ 21 Zweckänderung, Zusammenlegung, Aufhebung

Vierter Teil

Besondere Arten von Stiftungen (§§ 22 - 32)

1. Abschnitt

Kirchliche Stiftungen (§§ 22 - 30)

§ 22 Begriffsbestimmung

§ 23 Geltende Rechtsvorschriften

§ 24 Entstehung

§ 25 Stiftungsverwaltung, Stiftungsaufsicht

§ 26 Zweckänderung, Zusammenlegung, Aufhebung, Vermögensanfall

§ 27 Stiftungsverzeichnis

§ 28 Stiftungsbehörde

§ 29 Rechtsstellung bestehender Stiftungen

§ 30 Stiftungen der Weltanschauungsgemeinschaften

2. Abschnitt

Kommunale Stiftungen (§ 31)

§ 31

3. Abschnitt

Fideikommißauflösungsstiftungen (§ 32)

§ 32

Fünfter Teil

Sonderregelung für den ehemals badischen Landesteil (§§ 33 - 38)

§ 33 Geltungsbereich

§ 34 Weltliche Ortsstiftungen

§ 35 Weltliche Distrikts- und Landesstiftungen

§ 36 Sonstige Stiftungen

§ 37 Verwaltung

§ 38 Freistellung von Abgaben und Kosten

Sechster Teil

Schlußbestimmungen (§§ 39 - 46)

§ 39 Bestehende Stiftungen

§ 40 Anzeige bestehender Stiftungen zum Stiftungsverzeichnis

§ 41 Ordnungswidrigkeiten

§ 42 Änderung des württembergischen Gesetzes über die Kirchen

§ 43 Änderung der Gemeindeordnung

§ 44 Änderung des Baden-Württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch

§ 45 Aufhebung von Vorschriften

§ 46 Inkrafttreten

Dateien

Stiftungsgesetz_Baden-Württemberg_(StiftG_BW).pdf 88,19 kB – 16 Downloads

Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2008
(GVBl. S. 834)
BayRS 282-1-1-WK

Vollzitat nach RedR: Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2008 (GVBl. S. 834, BayRS 282-1-1-WK), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 449) geändert worden ist

Dateien

Stiftungsgesetz_Bayern_Bayerisches_Stiftungsgesetz_(BayStG).pdf 55,56 kB – 17 Downloads

Berliner Stiftungsgesetz (StiftG Bln)


in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2003 (GVBl. S. 293),
das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75) geändert worden ist.

Dateien

Stiftungsgesetz_Berlin_Berliner_Stiftungsgesetz_(StiftG Bln).pdf 118,23 kB – 15 Downloads

Stiftungsgesetz für das Land Brandenburg (StiftGBbg)
vom 20. April 2004
(GVBl.I/04, [Nr. 07], S.150)

zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Januar 2016
(GVBl.I/16, [Nr. 5], S.18)


Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Kirchliche Stiftungen, Familienstiftungen
§ 3 Örtliche Stiftungen
§ 4 Stiftungsbehörde, Anerkennungsbehörde, Stiftungsaufsicht
§ 5 Anerkennung

Abschnitt 2
Stiftungsaufsicht

§ 6 Rechtsaufsicht
§ 7 Anzeige, Unterrichtung und Prüfung
§ 8 Beanstandung und Anordnung
§ 9 Abberufung und Bestellung von Organmitgliedern, Bestellung eines Beauftragten
§ 10 Satzungsänderungen, Auflösung, Zusammenschluss 
§ 11 Vermögensanfall
§ 12 Entscheidung über die Rechtsnatur einer Stiftung
§ 13 Bekanntmachung

Abschnitt 3
Stiftungsverzeichnis

§ 14 Stiftungsverzeichnis

Abschnitt 4
Schlussvorschriften

§ 15 Stiftungen öffentlichen Rechts
§ 16 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dateien

Stiftungsgesetz_Brandenburg_Stiftungsgesetz_für_das_Land_Brandenburg_(StiftGBbg).pdf 354,32 kB – 22 Downloads

Veröffentlichungsdatum:28.03.2023 Inkrafttreten01.07.2023
Fundstelle Brem.GBl. 2023, S. 325
Gliederungsnummer:401-c-1
Zitiervorschlag: "Bremisches Stiftungsgesetz (BremStiftG) vom 28. März 2023 (Brem.GBl. 2023, S. 325)"

Fußnoten

* Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neufassung des Bremischen Stiftungsgesetzes und zur Änderung des Gesetzes über Vertretungsbescheinigungen vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 325).


Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

Einzelansicht Seitenanfang

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz in der Freien Hansestadt Bremen haben.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 2 Stiftungsbehörde

Stiftungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Senatorin oder der Senator für Inneres. Sie oder er ist die nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne der §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 3 Ausnahmen vom Vermögenserhaltungsgrundsatz

Die Stiftungsbehörde kann auf Antrag einer Stiftung für einen bestimmten Teil des Grundstockvermögens eine zeitlich begrenzte Ausnahme von § 83c Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zulassen, wenn dadurch die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt wird.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 4 Satzungsänderungen bei steuerbegünstigten Stiftungen

Im Falle einer Satzungsänderung hat eine Stiftung, die nach ihrer Satzung steuerbegünstigt ist, der Stiftungsbehörde auf Verlangen eine Bestätigung des zuständigen Finanzamtes vorzulegen, dass durch die Satzungsänderung die Steuervergünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird. Steuerbegünstigte Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind Stiftungen, die nach den Vorschriften der Abgabenordnung über steuerbegünstigte Zwecke ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.

Einzelansicht Seitenanfang

Abschnitt 2
Stiftungsaufsicht

Einzelansicht Seitenanfang

§ 5 Grundsatz

(1) Die Stiftungsbehörde übt die Aufsicht darüber aus, dass die Stiftung in Übereinstimmung mit den Gesetzen und der Satzung verwaltet wird. Kirchliche Stiftungen unterliegen der Rechtsaufsicht der Stiftungsbehörde jedoch nur nach Maßgabe des § 12 und Familienstiftungen nur nach Maßgabe des § 13.

(2) Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass Entschlusskraft und Verantwortungsfreudigkeit der Stiftungsorgane nicht beeinträchtigt werden.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 6 Unterrichtung und Prüfung

(1) Die Stiftungsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung unterrichten. Sie prüft die Stiftung im Rahmen eines Stichprobenverfahrens oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.

(2) Sie kann insbesondere Akten, Sitzungsniederschriften und sonstige Unterlagen anfordern, einsehen sowie mündlichen und schriftlichen Bericht anfordern. Die Stiftungsorgane sind zur Auskunft und Vorlage von Unterlagen verpflichtet. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Stiftungsbehörde an den Sitzungen der Stiftungsorgane teilnehmen sowie die Verwaltung der Stiftung auf deren Kosten prüfen lassen.

(3) Der Vorstand hat der Stiftungsbehörde

1. die Zusammensetzung der Stiftungsorgane und deren Änderungen sowie die jeweilige Anschrift der Stiftung unverzüglich schriftlich anzuzeigen und

2. auf deren Verlangen einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht einzureichen.

Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 enthalten die Namen, Vornamen und Wohnanschriften der jeweiligen Organmitglieder sowie die Bezeichnung ihrer Stellung innerhalb des Organs, wenn die Satzung dies vorsieht.

(4) Wird die Stiftung durch eine Behörde, eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine vereidigte Buchprüferin, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft oder vergleichbare Stellen geprüft und erstreckt sich die Prüfung auch auf die Erhaltung des Grundstockvermögens und die satzungsmäßige Verwendung der Stiftungsmittel, kann die Stiftungsbehörde von einer eigenen Prüfung absehen.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 7 Beanstandungen und Anordnungen

(1) Die Stiftungsbehörde kann Beschlüsse und Maßnahmen der Stiftungsorgane, die das Recht verletzen oder gegen die Satzung verstoßen, beanstanden. Beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden. Die Stiftungsbehörde kann verlangen, dass bereits getroffene Maßnahmen rückgängig gemacht oder inhaltlich geändert werden. Beanstandete Beschlüsse sind aufzuheben.

(2) Trifft ein Stiftungsorgan eine durch Gesetz oder Stiftungssatzung gebotene Maßnahme nicht, so kann die Stiftungsbehörde anordnen, dass es innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche veranlasst. Die Stiftungsbehörde hat die zu treffenden Maßnahmen zu bezeichnen.

(3) Kommt die Stiftung innerhalb einer ihr gesetzten angemessenen Frist einem Verlangen oder einer Anordnung der Stiftungsbehörde nach den Absätzen 1 und 2 nicht nach, kann die Stiftungsbehörde die verlangte Handlung oder die Anordnung auf Kosten der Stiftung selbst durchführen oder durch andere durchführen lassen, wenn dies der Stiftung vorher angedroht worden ist.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 8 Abberufung von Organmitgliedern, Bestellung von Beauftragten

(1) Hat sich ein Mitglied eines Stiftungsorgans einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht oder ist es zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner der Stiftung gegenüber bestehenden Pflichten nicht in der Lage, kann die Stiftungsbehörde die Abberufung dieses Mitglieds und die Berufung eines neuen Mitglieds an dessen Stelle verlangen. Sie kann dem Mitglied die Wahrnehmung seiner Geschäfte einstweilen untersagen.

(2) Kommt die Stiftung der nach Absatz 1 Satz 1 getroffenen Anordnung nicht binnen einer ihr gesetzten angemessenen Frist nach, kann die Stiftungsbehörde die Abberufung des Mitglieds verfügen.

(3) Reichen die Befugnisse der Stiftungsbehörde nach § 84c des Bürgerlichen Gesetzbuches oder den §§ 6, 7 und 8 Absatz 1 und 2 nicht aus, um eine den Gesetzen und der Satzung entsprechende Verwaltung der Stiftung zu gewährleisten oder wiederherzustellen, kann die Stiftungsbehörde Beauftragte bestellen, die einzelne Aufgaben von Stiftungsorganen auf Kosten der Stiftung wahrnehmen. Der Aufgabenbereich der oder des Beauftragten und seine oder ihre Befugnisse sind in einer Bestallungsurkunde festzulegen; insoweit ruht die Befugnis der Stiftungsorgane. Die Bestellung darf nicht erfolgen, um ein fehlendes Organmitglied zu ersetzen.

(4) Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

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§ 9 Klärung und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen

Erlangt die Stiftungsbehörde von einem Sachverhalt Kenntnis, der Schadensersatzansprüche der Stiftung gegen Mitglieder der Stiftungsorgane begründen könnte, kann sie der Stiftung eine vertretungsberechtigte Person zur Klärung und Durchsetzung ihrer Ansprüche bestellen. Die Kosten entsprechender Maßnahmen trägt die Stiftung.

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Abschnitt 3
Stiftungsverzeichnis und Stiftungsakte

Einzelansicht Seitenanfang

§ 10 Stiftungsverzeichnis

(1) Die Stiftungsbehörde führt ein Verzeichnis der Stiftungen. Es enthält Angaben über Name, Zeitpunkt der Anerkennung oder Errichtungsjahr, Sitz, Zweck und Anschrift der Stiftung oder Name und Anschrift, unter denen das vertretungsberechtigte Organ zu erreichen ist, bei Familienstiftungen nur Name, Sitz und Zeitpunkt der Anerkennung oder Errichtungsjahr.

(2) Die Stiftungsbehörde veröffentlicht das Stiftungsverzeichnis in geeigneter Form im Internet mit Ausnahme der Familienstiftungen.

(3) Die Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.

(4) Diese Regelung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 11 Stiftungsakte

Die Stiftungsbehörde führt für jede Stiftung eine Akte. Zu dieser Akte gehören alle wesentlichen Unterlagen des Anerkennungsverfahrens, der Satzungsänderungsverfahren sowie der Aufsichtsführung einschließlich der behördlichen Beratung.

Einzelansicht Seitenanfang

Abschnitt 4
Kirchliche Stiftungen und Familienstiftungen

Einzelansicht Seitenanfang

§ 12 Kirchliche Stiftungen

(1) Kirchliche Stiftungen sind Stiftungen, deren Zweck es ist, überwiegend kirchlichen Aufgaben zu dienen und die

1. von einer Kirche im Sinne von Artikel 61 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen, ihren Verbänden oder Einrichtungen errichtet,

2. organisatorisch mit ihnen verbunden,

3. in der Stiftungssatzung der kirchlichen Aufsicht unterstellt sind oder

4. ihren Zweck nur sinnvoll in Verbindung mit einer Kirche im Sinne von Nummer 1, ihren Verbänden oder Einrichtungen erfüllen können.

(2) Für kirchliche Stiftungen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit sich nicht aus den Absätzen 3 bis 5 etwas anderes ergibt.

(3) Die kirchlichen Stiftungen unterliegen kirchlicher Stiftungsaufsicht durch die zuständige kirchliche Behörde. Sie ist im Sinne des § 83 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches auszuüben. Die kirchliche Behörde ist die nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne des § 84c des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Bestimmungen des Abschnitts 2 finden auf kirchliche Stiftungen keine Anwendung. Die kirchliche Behörde ist bei kirchlichen Stiftungen für Entscheidungen nach § 3 zuständig und ist für Satzungsänderungen im Sinne des § 85 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches die nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne des § 85a Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches; Satzungsänderungen im Sinne des § 85 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches hat sie der Stiftungsbehörde mitzuteilen.

(4) Die Anerkennung als kirchliche Stiftung nach § 80 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie Genehmigungen und Entscheidungen gemäß den §§ 85a in Verbindung mit §§ 85 Absatz 1 und 2, 86b, 87 Absatz 3 und § 87a des Bürgerlichen Gesetzbuches bedürfen der Zustimmung der zuständigen kirchlichen Behörde.

(5) Bei kirchlichen Stiftungen ist nach § 87c Absatz 1 Satz 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches anstelle des Fiskus die jeweils aufsichtführende Kirche anfallberechtigt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die Stiftungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, sofern sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 13 Familienstiftungen

(1) Familienstiftungen sind Stiftungen, die nach dem Stiftungszweck überwiegend dem Wohle der Mitglieder einer bestimmten Familie oder mehrerer bestimmter Familien dienen.

(2) Familienstiftungen unterliegen nur insoweit der Stiftungsaufsicht, als sicherzustellen ist, dass ihre Betätigung gesetzlich geschützten öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft.

Dateien

Stiftungsgesetz_Bremen_Bremisches_Stiftungsgesetz_(BremStiftG).pdf 168 kB – 36 Downloads

Hamburgisches Stiftungsgesetz (HmbStiftG)

vom 13. Juni 2023
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz

Dateien

Stiftungsgesetz_Hamburg_Hamburgisches_Stiftungsgesetz_(HmbStiftG).pdf 430,06 kB – 35 Downloads

Hessisches Stiftungsgesetz (HStiftG)
Vom 16. Februar 2023*)

Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.2023 bis 31.12.2030

Fußnoten

*) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung stiftungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90).

zur Einzelansicht Hessisches Stiftungsgesetz (HStiftG) vom 16. Februar 2023

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hessisches Stiftungsgesetz (HStiftG) vom 16. Februar 202301.07.2023 bis 31.12.2030
§ 1 - Geltungsbereich01.07.2023 bis 31.12.2030
§ 2 - Begriffsbestimmungen01.07.2023 bis 31.12.2030
§ 3 - Stiftungsbehörde, Anerkennung01.07.2023 bis 31.12.2030
§ 4 - Ausnahme vom Vermögenserhaltungsgrundsatz01.07.2023 bis 31.12.2030
§ 5 - Grundsätze der Stiftungsaufsicht01.07.2023 bis 31.12.2030
§ 6 - Unterrichtung und Prüfung01.07.2023 bis 31.12.2030
§ 7 - Beanstandung, Anordnung, Zwangsmittel01.07.2023 bis 31.12.2030
§ 8 - Abberufung von Organmitgliedern, Bestellung eines Beauftragten01.07.2023 bis 31.12.2030
§ 9 - Bekanntmachungen01.07.2023 bis 31.12.2030
§ 10 - Stiftungsverzeichnis01.07.2023 bis 31.12.2030
§ 11 - Örtliche Stiftungen01.07.2023 bis 31.12.2030
§ 12 - Stiftungen unter der Verwaltung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen01.07.2023 bis 31.12.2030
§ 13 - Kirchliche und weltanschauliche Stiftungen01.07.2023 bis 31.12.2030
§ 14 - Zweifel über die Rechtsnatur einer Stiftung01.07.2023 bis 31.12.2030
§ 15 - Vermögensanfall01.07.2023 bis 31.12.2030
§ 16 - Rechtsstellung bestehender Stiftungen01.07.2023 bis 31.12.2030
§ 17 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.07.2023 bis 31.12.2030

Dateien

Stiftungsgesetz_Hessen_Hessisches_Stiftungsgesetz_(HStiftG).pdf 70,12 kB – 36 Downloads

Stiftungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Landesstiftungsgesetz - StiftG M-V)
Vom 7. Juni 2006

Zum 25.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Stand:letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 2 und 11 neu gefasst, §§ 3, 4, 7 und 10 geändert sowie §§ 8 und 9 aufgehoben durch Gesetz vom 5. Oktober 2023 (GVOBl. M-V S. 734)

zur Einzelansicht Stiftungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesstiftungsgesetz - StiftG M-V) vom 7. Juni 2006

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Stiftungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesstiftungsgesetz - StiftG M-V) vom 7. Juni 200617.06.2006
Eingangsformel17.06.2006
§ 1 - Geltungsbereich12.10.2023
§ 2 - Stiftungsbehörde12.10.2023
§ 3 - Stiftungsverzeichnis12.10.2023
§ 4 - Rechtsaufsicht12.10.2023
§ 5 - Unterrichtung und Prüfung17.06.2006
§ 6 - Beanstandung, Anordnung und Ersatzvornahme17.06.2006
§ 7 - Abberufung und Bestellung von Organmitgliedern12.10.2023
§ 8 - (aufgehoben)12.10.2023
§ 9 - (aufgehoben)12.10.2023
§ 10 - Kommunale Stiftung12.10.2023
§ 11 - Kirchliche Stiftung12.10.2023
§ 12 - Ordnungswidrigkeiten01.12.2012
§ 13 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten17.06.2006

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen.

zur Einzelansicht Eingangsformel

Dateien

Stiftungsgesetz_Mecklenburg-Vorpommern_(StiftG_M-V).pdf 63,57 kB – 41 Downloads

Niedersächsisches Stiftungsgesetz (NStiftG)

Niedersächsisches Stiftungsgesetz (NStiftG)

Amtliche Abkürzung: NStiftG

Gliederungs-Nr. 40210

Vom 11. Oktober 2023 (Nds. GVBl. S. 250 - VORIS 40210 -) (1)


Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Geltungsbereich1
Stiftungsbehörde2
Ausnahme vom Vermögenserhaltungsgrundsatz3
Stiftungsaufsicht4
Unterrichtung und Prüfung5
Beanstandung, Anordnung und Zwangsmittel6
Abberufung von Mitgliedern der Stiftungsorgane7
Schadenersatz8
Bekanntmachungen9
Stiftungsverzeichnis10
Vom Land errichtete oder verwaltete Stiftungen11
Kommunale Stiftungen12
Kirchliche Stiftungen13
Bestehende Stiftungen14
Übergangsregelung zur Einführung des Stiftungsregisters15

(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung niedersächsischer Rechtsvorschriften aus Anlass der Vereinheitlichung des Stiftungsrechts vom 11. Oktober 2023 (Nds. GVBl. S. 250)

Dateien

Stiftungsgesetz_Niedersachsen_Niedersächsisches_Stiftungsgesetz_(NStiftG).pdf 52,17 kB – 27 Downloads

Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 17 vom 13.6.2023 Seite 315 bis 348

Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Stiftungsgesetz NRW – StiftG NRW)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:


Stiftungsgesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen
(Stiftungsgesetz NRW - StiftG NRW)


Vom 30. Mai 2023


Inhaltsverzeichnis


Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen


§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Zuständige Behörden

§ 3 Statusklärung in Zweifelsfällen

§ 4 Frist

Abschnitt 2
Stiftungsaufsicht


§ 5 Aufsicht

§ 6 Unterrichtung und Prüfung

§ 7 Beanstandung, Anordnung, Zwangsmittel

§ 8 Abberufung von Organmitgliedern, Sachwalterbestellung

§ 9 Klärung und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen


Abschnitt 3
Auskunft zu Stiftungen


§ 10 Öffentliches Stiftungsverzeichnis, Vertretungsbescheinigungen


Abschnitt 4
Kirchliche Stiftungen und diesen gleichgestellte Stiftungen


§ 11 Begriffsbestimmung

§ 12 Anzuwendende Vorschriften


Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen


§ 13 Einführung des Stiftungsregisters

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dateien

Stiftungsgesetz_NRW_(StiftG NRW).pdf 88,26 kB – 25 Downloads

Saarländisches Stiftungsgesetz
In der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2004 (Amtsblatt S. 1825),
zuletzt geändert mit Gesetz vom 15. Februar 2006


Zitat

Bis die neuen Landesstiftungsgesetze verabschiedet wurden, sind die alten Landesstiftungsgesetz noch anwendbar. Dabei gilt: „Bundesrecht bricht Landesrecht“, wenn das jeweilige Landesrecht den neuen BGB-Bestimmungen entgegensteht.

Dateien

Stiftungsgesetz_Saarland_Saarländisches_Stiftungsgesetz.pdf 134,32 kB – 15 Downloads

Sächsisches Stiftungsgesetz vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870)

Dateien

Stiftungsgesetz_Sachsen_Sächsisches_Stiftungsgesetz_(SächsStiftG).pdf 181,07 kB – 16 Downloads

Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt
(StiftG LSA)
Vom 20. Januar 2011

Zum 25.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

G aufgeh. durch § 20 des Gesetzes vom 13. Mai 2024 (GVBL. S. 119, 123)

Stand:letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288, 341)

zur Einzelansicht Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt (StiftG LSA) vom 20. Januar 2011

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt (StiftG LSA) vom 20. Januar 201101.02.2011
Inhaltsverzeichnis01.02.2011
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften01.02.2011
§ 1 - Zweck des Gesetzes01.02.2011
§ 2 - Anwendungsbereich01.02.2011
§ 3 - Begriffsbestimmungen01.02.2011
§ 4 - Stiftungsbehörden01.02.2011
§ 5 - Stiftungsverzeichnis01.02.2011
Abschnitt 2 - Stiftungen des bürgerlichen Rechts01.02.2011
§ 6 - Anerkennung01.02.2011
§ 7 - Pflichten der Stiftung01.02.2011
§ 8 - Zweckänderung und Aufhebung01.02.2011
§ 9 - Satzungsänderung in sonstigen Fällen01.02.2011
§ 10 - Befugnisse der Aufsichtsbehörde01.02.2011
Abschnitt 3 - Staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts01.02.2011
§ 11 - Errichtung, Pflichten der Stiftung, Befugnisse der Stiftungsaufsicht, Vermögensanfall01.07.2014
Abschnitt 4 - Kirchliche Stiftungen01.02.2011
§ 12 - Kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts01.02.2011
§ 13 - Kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts01.02.2011
Abschnitt 5 - Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften01.02.2011
§ 14 - Ordnungswidrigkeiten01.02.2011
§ 15 - Bestehende Stiftungen01.02.2011
§ 16 - Klärung von Rechtsverhältnissen01.02.2011
§ 17 - Ausschluss der elektronischen Form01.02.2011
§ 18 - Sprachliche Gleichstellung01.02.2011
§ 19 - Einschränkung von Grundrechten01.02.2011
§ 20 - Folgeänderungen01.02.2011
§ 21 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.02.2011

Dateien

Stiftungsgesetz_Sachsen-Anhalt_(StiftG LSA).pdf 72,5 kB – 15 Downloads

Gesetz über rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts
(Stiftungsgesetz - StiftG)
Vom 30. Mai 2023*

Zum 25.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Fußnoten

*) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts (Stiftungsgesetz - StiftG) sowie zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften vom 30. Mai 2023 (GVOBl. S. 279)

zur Einzelansicht Gesetz über rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts (Stiftungsgesetz - StiftG) vom 30. Mai 2023

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts (Stiftungsgesetz - StiftG) vom 30. Mai 202301.07.2023
Inhaltsverzeichnis01.07.2023
Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften01.07.2023
§ 1 - Geltungsbereich01.07.2023
§ 2 - Anerkennung01.07.2023
§ 3 - Satzungsänderungen, Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung durch die Stiftungsorgane01.07.2023
§ 4 - Satzungsänderungen, Zusammenlegung, Zulegung, Aufhebung von Amts wegen01.07.2023
§ 5 - Vermögensanfall01.07.2023
Abschnitt II - Verwaltung der Stiftung01.07.2023
§ 6 - Anzeigepflichtige Handlungen01.07.2023
§ 7 - Buchführung, Inanspruchnahme des Grundstockvermögens01.07.2023
§ 8 - Jahresabrechnung, Prüfbericht01.07.2023
Abschnitt III - Aufsicht, Aufsichtsmaßnahmen01.07.2023
§ 9 - Aufsicht, Unterrichtung, Vertretungsbescheinigung01.07.2023
§ 10 - Beanstandung, Anordnung, Zwangsmittel01.07.2023
§ 11 - Maßnahmen gegen Organmitglieder, Notmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern01.07.2023
§ 12 - Bestellung von Beauftragten01.07.2023
Abschnitt IV - Bekanntmachungen und Stiftungsverzeichnis01.07.2023
§ 13 - Bekanntmachungen01.07.2023
§ 14 - Stiftungsverzeichnis01.07.2023
Abschnitt V - Besondere Stiftungen01.07.2023
§ 15 - Kommunale Stiftungen01.07.2023
§ 16 - Kirchliche Stiftungen01.07.2023
§ 17 - Familienstiftungen01.07.2023
Abschnitt VII - Zuständigkeiten, Übergangsregelung01.07.2023
§ 18 - Zuständige Behörden; Übergang von Zuständigkeiten01.07.2023
§ 19 - Rechtstellung bestehender Stiftungen01.07.2023

Dateien

Stiftungsgesetz_Schleswig-Holstein_(StiftG).pdf 75,18 kB – 15 Downloads

Thüringer Stiftungsgesetz
(ThürStiftG)
Vom 16. Dezember 2008*

Stand:letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 290)

Fußnoten ausblendenFußnoten

*) Verkündet als Artikel 1 des Thüringer Gesetzes zur Neuregelung des Stiftungswesens vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 561)

Zitat

Bis die neuen Landesstiftungsgesetze verabschiedet wurden, sind die alten Landesstiftungsgesetz noch anwendbar. Dabei gilt: „Bundesrecht bricht Landesrecht“, wenn das jeweilige Landesrecht den neuen BGB-Bestimmungen entgegensteht.

Dateien

Stiftungsgesetz_Thueringen_Thüringer_Stiftungsgesetz_(ThürStiftG).pdf 72,88 kB – 16 Downloads

Landesstiftungsgesetz
(LStiftG)
Vom 19. Juli 2004


Zitat

Bis die neuen Landesstiftungsgesetze verabschiedet wurden, sind die alten Landesstiftungsgesetz noch anwendbar. Dabei gilt: „Bundesrecht bricht Landesrecht“, wenn das jeweilige Landesrecht den neuen BGB-Bestimmungen entgegensteht.


Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Zweck
§ 2Geltungsbereich
§ 3Begriffsbestimmungen
§ 4Stiftungsbehörden
§ 5Stiftungsverzeichnis
Teil 2
Stiftungen des bürgerlichen Rechts
§ 6Zuständige Behörde
§ 7Verwaltung der Stiftung
§ 8Änderung der Satzung, Aufhebung der Stiftung
§ 9Stiftungsaufsicht
Teil 3
Besondere Arten von Stiftungen
§ 10Stiftungen des öffentlichen Rechts
§ 11Kommunale Stiftungen
§ 12Kirchliche Stiftungen
Teil 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 13Klärung von Rechtsverhältnissen
§ 14Änderung der Gemeindeordnung
§ 15In-Kraft-Treten

Dateien

Landesstiftungsgesetz_Rheinland-Pfalz_(LStiftG).pdf 129,18 kB – 16 Downloads

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