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Stiftungsregistergesetz - StiftRG

  • SAWIMA Gruppe
  • 18. Oktober 2024 um 10:19
  • 7. Oktober 2025 um 16:53
  • 165 mal gelesen
  • Eintrag
  • Stiftungsregistergesetz StiftRG - Abschnitt 1 Aufbau und Führung des Stiftungsregisters
  • Stiftungsregistergesetz StiftRG - Abschnitt 2 Einsicht in das Register (§ 15 StiftRG - § 17 StiftRG)
  • Stiftungsregistergesetz StiftRG - Abschnitt 3 Verwaltungsrechtsweg, Ausschluss des Widerspruchsverfahrens, Verordnungsermächtigung und Übergangsregelungen (§ 18 StiftRG - § 20 StiftRG)
  • Das Stiftungsregistergesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2947, 2953) tritt am 01.01.2026 in Kraft.

    Nach § 82b Absatz 1 Satz 1 BGB-neu soll ein zentrales Stiftungsregister mit Publizitätswirkunggeschaffen werden, in das alle rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts eingetragen werden sollen. Die näheren Einzelheiten zum Inhalt und der Führung des Registers sollen in einem neuen Stiftungsregistergesetz geregelt werden, dass in Artikel 4 enthalten ist.


    Zweck und Inhalt des Stiftungsregistergesetzes

    Das Stiftungsregistergesetz regelt die näheren Einzelheiten zum Inhalt und zur Führung desgem. § 82b Abs. 1 S. 1 BGB neu zu schaffenden zentralenStiftungsregisters.

    In das Register sollen alle bestehenden und künftig entstehenden rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichenRechts eingetragen werden. Das Stiftungsregistergesetz enthält im Einzelnen den Aufbau des Registers, die Führung durch das Bundesamt für Justiz, den Inhalt des Registers (§§ 1–2), die Voraussetzungen für Anmeldungen und Eintragungen (§§ 3–9), das zugehörige Verfahren (§§ 10–14), die Einsicht in das Register (§§ 15–17), die Verweisung auf den Verwaltungsrechtsweg und den Ausschluss des Widerspruchsverfahrens (§ 18), sowie Übergangsregelungen (§ 20). Zudem enthält § 19 eine Verordnungsermächtigung zu Gunsten des BMJV zum Erlass einer Rechtsverordnung. In dieser sind nähere Bestimmungen zu treffen zur Einrichtung, insbesondere zur technischen Ausgestaltung, und zur Führung des Stiftungsregisters, zu den Anmeldungen und zur Auskunft (§ 19).

    Aufbau des Gesetzes

    Mit Artikel 4 des Gesetzes wird das Stiftungsregistergesetz (StiftRG) erlassen. Das StiftRG besteht aus insgesamt 3 Abschnitten und 20 Paragraphen. Geregelt werden in Abschnitt 1 Aufbau und Führung des Stiftungsregisters (§§ 1–14), in Abschnitt 2 die Einsicht in das Register (§§ 15–17), sowie in Abschnitt 3 der Verwaltungsrechtsweg unter Ausschluss des Widerspruchsverfahrens (§ 18), eine Verordnungsermächtigung zu Gunsten des BMJV (§ 19) sowie Übergangsregelungen (§ 20).

    • Stiftungsrecht
    • StiftRG
    • Zitieren

Abschnitt 1 Aufbau und Führung des Stiftungsregisters

  • Unterabschnitt 1 Führung und Aufbau des Registers (§ 1 StiftRG - § 2 StiftRG)
    • § 1 StiftRG Zuständige Registerbehörde und Aufbau des Registers
    • § 2 StiftRG Inhalt des Registers
  • Unterabschnitt 2 Voraussetzungen für Anmeldungen und Eintragungen (§ 3 StiftRG - § 9 StiftRG)
    • § 3 StiftRG Anforderungen an die Anmeldung
    • § 4 StiftRG Eintragungen von Stiftungen
    • § 5 StiftRG Eintragung von Änderungen beim Vorstand oder bei besonderen Ver⁠tretern
    • § 6 StiftRG Eintragung von Satzungsänderungen
    • § 7 StiftRG Eintragungen bei Zulegungen und Zusammenlegungen
    • § 8 StiftRG Eintragung von Auflösung, Aufhebung und Liquidation
    • § 9 StiftRG Eintragungen bei Insolvenz der Stiftung
  • Unterabschnitt 3 Verfahren bei Eintragungen und Löschungen und Festsetzung von Zwangsgeld (§ 10 StiftRG - § 14 StiftRG)
    • § 10 StiftRG Die Beteiligung der für die Stiftung zuständigen Behörden im Registerverfahren
    • § 11 StiftRG Entscheidungen im Eintragungsverfahren
    • § 12 StiftRG Löschung unzulässiger Eintragungen
    • § 13 StiftRG Aussetzung des Verfahrens
    • § 14 StiftRG Zwangsgeld

Abschnitt 2 Einsicht in das Register (§ 15 StiftRG - § 17 StiftRG)

  • § 15 StiftRG Einsichtnahme in das Register
  • § 16 StiftRG Automatisierter Abruf von Daten aus dem Register
  • § 17 StiftRG Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679

Abschnitt 3 Verwaltungsrechtsweg, Ausschluss des Widerspruchsverfahrens, Verordnungsermächtigung und Übergangsregelungen (§ 18 StiftRG - § 20 StiftRG)

  • § 18 StiftRG Verwaltungsrechtsweg und Ausschluss des Widerspruchsverfahrens
  • § 19 StiftRG Verordnungsermächtigung
  • § 20 StiftRG Übergangsregelungen

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