Nach § 82b Absatz 1 Satz 1 BGB-neu soll ein zentrales Stiftungsregister mit Publizitätswirkunggeschaffen werden, in das alle rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts eingetragen werden sollen. Die näheren Einzelheiten zum Inhalt und der Führung des Registers sollen in einem neuen Stiftungsregistergesetz geregelt werden, dass in Artikel 4 enthalten ist.
Zweck und Inhalt des Stiftungsregistergesetzes
Das Stiftungsregistergesetz regelt die näheren Einzelheiten zum Inhalt und zur Führung desgem. § 82b Abs. 1 S. 1 BGB neu zu schaffenden zentralenStiftungsregisters.
In das Register sollen alle bestehenden und künftig entstehenden rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichenRechts eingetragen werden. Das Stiftungsregistergesetz enthält im Einzelnen den Aufbau des Registers, die Führung durch das Bundesamt für Justiz, den Inhalt des Registers (§§ 1–2), die Voraussetzungen für Anmeldungen und Eintragungen (§§ 3–9), das zugehörige Verfahren (§§ 10–14), die Einsicht in das Register (§§ 15–17), die Verweisung auf den Verwaltungsrechtsweg und den Ausschluss des Widerspruchsverfahrens (§ 18), sowie Übergangsregelungen (§ 20). Zudem enthält § 19 eine Verordnungsermächtigung zu Gunsten des BMJV zum Erlass einer Rechtsverordnung. In dieser sind nähere Bestimmungen zu treffen zur Einrichtung, insbesondere zur technischen Ausgestaltung, und zur Führung des Stiftungsregisters, zu den Anmeldungen und zur Auskunft (§ 19).
Aufbau des Gesetzes
Mit Artikel 4 des Gesetzes wird das Stiftungsregistergesetz (StiftRG) erlassen. Das StiftRG besteht aus insgesamt 3 Abschnitten und 20 Paragraphen. Geregelt werden in Abschnitt 1 Aufbau und Führung des Stiftungsregisters (§§ 1–14), in Abschnitt 2 die Einsicht in das Register (§§ 15–17), sowie in Abschnitt 3 der Verwaltungsrechtsweg unter Ausschluss des Widerspruchsverfahrens (§ 18), eine Verordnungsermächtigung zu Gunsten des BMJV (§ 19) sowie Übergangsregelungen (§ 20).